Betriebskostenabrechnung: Die Uhr tickt – so oder so …

28.10.2012 Autor: Kategorie: Lifestyle, Tipps, Trends

Betriebskostenabrechnung: Die Uhr tickt - so oder so ...

Betriebskostenabrechnung: Die Uhr tickt – so oder so … / Foto: (c) U. Koch

Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss alle zwölf Monate abrechnen – in der Regel bis zum 31.12. des Folgejahres.

Die Zeit vergeht wie im Flug und in wenigen Wochen ist wieder ein Jahr vorbei. Wenn Sie Vermieter sind und ihre Zeitrechnung auf dem Maya-Kalender beruht, geht bereits am 21.12.2012 ein bedeutender Zeitabschnitt zu Ende. Manch einer fürchtet den Weltuntergang an diesem Tag und dass alles Leben auf der Welt endet. Gehören Sie zu jenen Vermietern die an das Weltuntergangsszenario glauben, ist der 31.12.2012 ein Datum, das Sie getrost vergessen können – auch die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung für Ihren Mieter.

Für alle anderen Vermieter, die davon ausgehen, dass rein gar nichts passieren wird und die Betriebskostenabrechnung Ihrem Mieter noch nicht übermittelt haben, tickt die Uhr. Betriebskosten müssen in der Regel alle zwölf Monate nach Ende des Berechnungszeitraums abgerechnet werden und im Normalfall sollten Mieter bis zum 31.12. eine formell korrekte Abrechnung im Briefkasten haben. Wenn nicht haben die Mieter unter Umständen Glück und sie brauchen die Geltendmachung einer Nachzahlung durch den Vermieter nicht leisten, es sei denn der Vermieter kann gar nichts für die Verspätung (bspw. Softwareprobleme, Verzögerung bei der Ablesung von Zwischenwasserzählern infolge der Abwesenheit der Mieter oder der Verwalter verspätet abrechnet). Materielle Fehler können hingegen auch nachträglich korrigiert werden, ohne dass dies gegen die Frist von zwölf Monaten verstößt.

Der gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten gemäß § 556 BGB von zwölf Monaten kann allerdings zwischen Vermieter und Mieter einvernehmlich verlängert werden, zum Beispiel auf 19 Monate. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll, entschied der Bundesgerichtshof  in Karlsruhe (Az: VIII ZR 316/10).