BGH: Vermieter nicht zum Einbau einer modernen Heizung verpflichtet

Recht

27.11.2011 Autor: Kategorie: Lifestyle, Tipps, Trends

Vermieter bestimmt über den Einbau einer modernen Heizungsanlage, Mieter darf Heizung ohne Zustimmung nicht einfach ersetzen. Der Vermieter einer Wohnung ist nicht dazu verpflichtet, seinem Mieter eine Modernisierung der Heizung zu gestatten, das entschieden die Karlsruher Bundesrichter. Im vorliegenden Fall begehrten die Mieter vom Vermieter die Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung in ihre Altbauwohnung. Die Mieter wollten die Kosten der Heizungsmodernisierung selbst tragen.

Der Vermieter hatte bereits in mehreren Wohnungen im selben Haus nach Auszug von Altmietern vor der Neuvermietung Gasetagenheizungen einbauen lassen. Der Vermieter lehnte mit dem Argument ab, dass er bei einer Neuvermietung eine höhere Miete verlangen könne.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun die Frage klären, ob sich ein Vermieter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet. Der BGH gab dem Vermieter Recht, er muss dem geplanten Heizungseinbau nicht zustimmen.

Die Begründung des Gerichts

Der Vermieter ist – sofern die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben – grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet. Der Mieter hat auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben.

Die Entscheidung des Vermieters, die vermietete Wohnung während des bestehenden Mietverhältnisses im bisherigen vertragsgemäßen Zustand zu belassen und etwaige Investitionen erst nach Ende des Mietverhältnisses, im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vorzunehmen, hält sich im Rahmen der Eigentümerrechte des Vermieters, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.

Vor diesem Hintergrund stellt es auch keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eigener Rechte dar, dass der Beklagte den Klägern nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen. Denn mit einer derartigen Erlaubnis wäre eine erhebliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene – legitime – Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.

Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte dabei den Interessen der Kläger, den Komfort der – wegen der vergleichsweise günstigen Miete und einer inzwischen stärker nachgefragten Lage – attraktiven Wohnung ihrerseits durch eine Investition in deren baulichen Zustand zu steigern, keinen Vorzug gegenüber den eigenen finanziellen Interessen einräumt.

(BGH-Urteil vom 14.9.2011, VIII ZR 10/11)